Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde (Begründungsverzicht)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 13/15
- Datum
- 26.04.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:cs20180426.2bvc001315
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die in dem Schreiben des Berichterstatters dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde entfallen lassen.
Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht auf eine weitergehende schriftliche Begründung verzichten und die Entscheidung mit Verweis auf die Darlegungen des Berichterstatters treffen.
Eine a-limine-Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde ist zulässig, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Begründungsverzicht vorliegen.
Die Entscheidung kann sich auf dem dem Verfahren beigezogenen Bericht des Berichterstatters stützen, ohne dass das Gericht zusätzlich ausführliche Entscheidungsgründe darlegen muss.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 8. Februar 2018 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.