Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde (Begründungsverzicht)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 13/15
Datum
26.04.2018
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2018:cs20180426.2bvc001315
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde (2 BvC 13/15). Der Senat verweist auf die in dem Schreiben des Berichterstatters vom 8. Februar 2018 dargelegten Gründe und versagt der Beschwerde daraus den Erfolg. Gestützt auf § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weitergehenden Begründung ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die in dem Schreiben des Berichterstatters dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde entfallen lassen.

2

Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht auf eine weitergehende schriftliche Begründung verzichten und die Entscheidung mit Verweis auf die Darlegungen des Berichterstatters treffen.

3

Eine a-limine-Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde ist zulässig, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Begründungsverzicht vorliegen.

4

Die Entscheidung kann sich auf dem dem Verfahren beigezogenen Bericht des Berichterstatters stützen, ohne dass das Gericht zusätzlich ausführliche Entscheidungsgründe darlegen muss.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 8. Februar 2018 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde (Begründungsverzicht) — Themis