Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde; Absehen von Begründung (§24 S.2 BVerfGG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 13/11
- Datum
- 13.03.2012
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2012:cs20120313.2bvc001311
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn nach den schriftlichen Hinweisen des Berichterstatters keine Aussicht auf Erfolg erkennbar ist.
Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer ausführlichen Urteilsbegründung absehen und auf die Ausführungen des Berichterstatters Bezug nehmen.
Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde durch den Tenor genügt, wenn die Erfolgslosigkeit durch die Hinweise des Berichterstatters hinreichend dargestellt ist.
Eine summarische (A-limine) Abweisung ist zulässig, soweit die Entscheidungsgrundlage des Gerichts durch Bezugnahme auf das Berichterstatterschreiben ausreichend dargelegt wird.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt nach den vom Berichterstatter gegebenen Hinweisen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.