Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde; Absehen von Begründung (§24 S.2 BVerfGG)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 13/11
Datum
13.03.2012
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2012:cs20120313.2bvc001311
Quelle
Der Beschwerdeführer erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde, die das BVerfG im Tenor als verworfen erklärte. Das Gericht hielt nach den Hinweisen des Berichterstatters fest, dass der Beschwerde der Erfolg versagt bleibt. Es berief sich auf § 24 Satz 2 BVerfGG und sah daher von einer weiteren Begründung ab. Die Entscheidung wurde damit ohne ausführliche Entscheidungsgründe getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn nach den schriftlichen Hinweisen des Berichterstatters keine Aussicht auf Erfolg erkennbar ist.

2

Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer ausführlichen Urteilsbegründung absehen und auf die Ausführungen des Berichterstatters Bezug nehmen.

3

Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde durch den Tenor genügt, wenn die Erfolgslosigkeit durch die Hinweise des Berichterstatters hinreichend dargestellt ist.

4

Eine summarische (A-limine) Abweisung ist zulässig, soweit die Entscheidungsgrundlage des Gerichts durch Bezugnahme auf das Berichterstatterschreiben ausreichend dargelegt wird.

Relevante Normen
§ 24 S 1 BVerfGG§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt nach den vom Berichterstatter gegebenen Hinweisen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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