Wahlprüfungsbeschwerde: Landesliste Bayern 'Freie Union' – fehlende Unterschrift und fehlende Antragsberechtigung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 13/10
- Datum
- 31.01.2012
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2012:cs20120131.2bvc001310
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer die für eine Zulassung nach § 48 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Antragsberechtigung nicht nachweist.
Die für die Einreichung einer Landesliste erforderliche Niederschrift der Aufstellungsversammlung muss die gesetzlich vorgeschriebenen Formerfordernisse erfüllen; hierzu gehört die Unterschrift der verantwortlichen Versammlungsleitung.
Fehlen zwingende Formvorschriften in der Niederschrift (z. B. die Unterschrift der Versammlungsleiterin), rechtfertigt dies die Zurückweisung der Landesliste durch den Landeswahlausschuss.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer näheren Begründung absehen, wenn der Tenor das Ergebnis hinreichend wiedergibt.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 1. und 2. wegen fehlender Antragsberechtigung (§ 48 Absatz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) verworfen und bezüglich der Beschwerdeführerin zu 3. zurückgewiesen, weil die am 23. Juli 2009 beim Landeswahlleiter des Freistaates Bayern eingereichte Niederschrift über die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste der Beschwerdeführerin zu 1. für den Freistaat Bayern für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag wegen fehlender Unterschrift der Beschwerdeführerin zu 3. nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach und der Landeswahlausschuss für den Freistaat Bayern die Landesliste deshalb zu Recht zurückgewiesen hat; im Übrigen wird gemäß § 24 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz von einer Begründung abgesehen.