Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde nach Berichterstattersschreiben

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 1/23
Datum
20.09.2023
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2023:cs20230920.2bvc000123
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde und verweist auf die in dem Berichterstattersschreiben vom 12. Juli 2023 dargelegten Gründe. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird auf eine weitere Begründung verzichtet. Damit erledigt sich auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Entscheidung trifft die Beschlussform ohne umfangreiche mündliche Erörterung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde a limine verwerfen, wenn die im Berichterstatterbericht dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.

2

Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer weiteren Ausführung der Entscheidungsgründe absehen, wenn die Sache aufgrund der dargelegten Gründe entschieden werden kann.

3

Eine Entscheidung in der Hauptsache kann den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigen.

4

Ein Berichterstattersschreiben kann die genügenden entscheidungserheblichen Feststellungen enthalten, auf deren Grundlage das Gericht die Beschwerde verwerfen darf.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

1

1. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 12. Juli 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

2

2. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 154, 372 <379 f. Rn. 28> m.w.N.).

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