Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde nach Berichterstattersschreiben
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 1/23
- Datum
- 20.09.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2023:cs20230920.2bvc000123
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde a limine verwerfen, wenn die im Berichterstatterbericht dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.
Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer weiteren Ausführung der Entscheidungsgründe absehen, wenn die Sache aufgrund der dargelegten Gründe entschieden werden kann.
Eine Entscheidung in der Hauptsache kann den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigen.
Ein Berichterstattersschreiben kann die genügenden entscheidungserheblichen Feststellungen enthalten, auf deren Grundlage das Gericht die Beschwerde verwerfen darf.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 12. Juli 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
2. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 154, 372 <379 f. Rn. 28> m.w.N.).