Ablehnung der Beistandszulassung im Wahlprüfungsverfahren
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 12/25
- Datum
- 29.09.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:cs20250929.2bvc001225
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung eines Beistands in einem Wahlprüfungsverfahren setzt voraus, dass deren Zulassung objektiv sachdienlich ist und die subjektive Notwendigkeit von der Antragstellenden substantiiert dargelegt wird.
Allein die Bestellung eines Bevollmächtigten begründet keinen Anspruch auf Zulassung als Beistand; fehlende Darlegung sachdienlicher Gründe führt zur Ablehnung des Zulassungsantrags.
Ist ein Beistandsantrag abgelehnt, kann über die Wahlprüfungsbeschwerde nicht entschieden werden, wenn diese infolgedessen nicht wirksam erhoben ist.
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht zu entscheiden, wenn die zugrunde liegende Verfahrensvoraussetzung der wirksamen Erhebung der Beschwerde fehlt.
Tenor
1. Der Antrag auf Zulassung des Bevollmächtigten als Beistand der Beschwerdeführerin wird abgelehnt.
Gründe
1. Der Antrag auf Zulassung des Bevollmächtigten als Beistand der Beschwerdeführerin ist abzulehnen, weil die Zulassung nicht objektiv sachdienlich ist. Es ist zudem nicht dargelegt, dass die Zulassung subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; 154, 372 <378 f. Rn. 25> - Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eA; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2024 - 2 BvC 41/23 -, Rn. 4).
2. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung eines Beistands ist über eine Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht zu entscheiden, denn eine solche ist nicht wirksam erhoben (vgl. BVerfGE 8, 92 <94 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2024 - 2 BvC 41/23 -, Rn. 5). Entsprechendes gilt für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.