Treffer
BVerfG Beschluss

Ablehnung der Beistandszulassung im Wahlprüfungsverfahren

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 12/25
Datum
29.09.2025
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2025:cs20250929.2bvc001225
Quelle
Die Beschwerdeführerin beantragte die Zulassung ihres Bevollmächtigten als Beistand in einem Wahlprüfungsverfahren; das BVerfG lehnte den Antrag ab. Das Gericht hielt die Zulassung für nicht objektiv sachdienlich und eine subjektive Notwendigkeit nicht dargelegt. Damit war die Wahlprüfungsbeschwerde nicht wirksam erhoben; ein Antrag auf Prozesskostenhilfe konnte ebenfalls nicht entschieden werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung eines Beistands in einem Wahlprüfungsverfahren setzt voraus, dass deren Zulassung objektiv sachdienlich ist und die subjektive Notwendigkeit von der Antragstellenden substantiiert dargelegt wird.

2

Allein die Bestellung eines Bevollmächtigten begründet keinen Anspruch auf Zulassung als Beistand; fehlende Darlegung sachdienlicher Gründe führt zur Ablehnung des Zulassungsantrags.

3

Ist ein Beistandsantrag abgelehnt, kann über die Wahlprüfungsbeschwerde nicht entschieden werden, wenn diese infolgedessen nicht wirksam erhoben ist.

4

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht zu entscheiden, wenn die zugrunde liegende Verfahrensvoraussetzung der wirksamen Erhebung der Beschwerde fehlt.

Relevante Normen
§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

1. Der Antrag auf Zulassung des Bevollmächtigten als Beistand der Beschwerdeführerin wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Der Antrag auf Zulassung des Bevollmächtigten als Beistand der Beschwerdeführerin ist abzulehnen, weil die Zulassung nicht objektiv sachdienlich ist. Es ist zudem nicht dargelegt, dass die Zulassung subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; 154, 372 <378 f. Rn. 25> - Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eA; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2024 - 2 BvC 41/23 -, Rn. 4).

2

2. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung eines Beistands ist über eine Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht zu entscheiden, denn eine solche ist nicht wirksam erhoben (vgl. BVerfGE 8, 92 <94 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2024 - 2 BvC 41/23 -, Rn. 5). Entsprechendes gilt für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Ablehnung der Beistandszulassung im Wahlprüfungsverfahren — Themis