Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatter

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 12/23
Datum
20.09.2023
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2023:cs20230920.2bvc001223
Quelle
Der Beschwerdeführer erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Das Gericht verwarf die Beschwerde a limine, da ihr Erfolg aus den in dem Berichterstatterschreiben vom 20.07.2023 dargelegten Gründen ausgeschlossen sei. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wurde auf eine weitergehende Begründung verzichtet. Die Entscheidung ist damit mangels Erfolgsaussichten beendet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn ihr Erfolg aus den in dem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründen offensichtlich fehlt.

2

§ 24 Satz 2 BVerfGG erlaubt dem Gericht, auf eine weitergehende Entscheidungsbegründung zu verzichten, sofern durch die Bezugnahme auf das Berichterstatterschreiben die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erkennbar sind.

3

Eine a-limine‑Verwerfung ist zulässig, wenn die Mangelhaftigkeit oder offensichtliche Erfolgslosigkeit der Beschwerde eine weitere Erörterung entbehrlich macht.

4

Die Verweisung auf das Berichterstatter­schreiben kann die Begründung des Beschlusses ersetzen, soweit das Schreiben die maßgeblichen Erwägungen hinreichend darlegt.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 20. Juli 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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