Wahlprüfungsbeschwerde erledigt; Besetzungsrüge mangels substantiiertem Vorbringen nicht geprüft
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 12/20
- Datum
- 26.11.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:cs20251126.2bvc001220
Abstrakte Rechtssätze
Eine Besetzungsrüge erfordert substantiiertes und geeignetes Vorbringen; pauschale Hinweise auf eine angebliche Unvereinbarkeit mit „europäischem Recht“ genügen nicht, um einen Besetzungsmangel zu begründen.
Stehen die Voraussetzungen der Besetzung mit den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften im Einklang, besteht kein Anlass zur Überprüfung der Senatsbesetzung.
Hat sich eine Wahlprüfungsbeschwerde aus den vom Berichterstatter dargelegten Gründen erledigt, kann das Bundesverfassungsgericht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.
Die Verfahrensbeendigung wegen Erledigung schließt eine vertiefte Prüfung prozessualer Rügen (z. B. Besetzungsmängel) aus, sofern die angeführten Erledigungsgründe ausreichend sind.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich erledigt.
Gründe
Der Senat sieht keinen Anlass zur Prüfung seiner ordnungsgemäßen Besetzung, weil diese im Einklang mit den zu den jeweiligen Besetzungszeitpunkten geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere den Vorgaben des Grundgesetzes steht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zu deren vermeintlicher Unvereinbarkeit mit "europäischem Recht" ist zur Begründung eines Besetzungsmangels von vornherein ungeeignet.
Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich aus den in den Schreiben der Berichterstatterin vom 29. Oktober 2024 genannten Gründen erledigt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.