Wahlprüfungsbeschwerde verworfen – Verweis auf Berichterstatter und § 24 BVerfGG
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 12/19
- Datum
- 18.07.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:cs20190718.2bvc001219
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe ihren Erfolg ausschließen.
Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer weitergehenden Entscheidungsbegründung absehen und die Entscheidung mit ausdrücklichem Verweis auf das Berichterstatterschreiben treffen.
Die Verweisung auf das Berichterstatterschreiben ersetzt eine ausführliche Begründung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für das Absehen von einer weiteren Begründung vorliegen.
Eine a-limine-Verwerfung ist zulässig, wenn die Rügen offensichtlich erfolglos sind und die Entscheidung durch die im Berichterstatterschreiben dargestellten Erwägungen getragen wird.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. März 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.