Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf Berichterstatterschreiben

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 1/20
Datum
30.07.2024
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2024:cs20240730.2bvc000120
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvC 1/20) verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde a limine und bezieht sich auf die in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 2. Mai 2024 dargelegten Gründe. Auf den gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es nicht an. Nach § 24 Satz 2 BVerfGG wird auf eine weitere Begründung verzichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann vom Bundesverfassungsgericht verworfen werden, wenn die in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe ihren Erfolg versagen.

2

Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde kann erfolgen, ohne dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Entscheidungsfrage entscheidend ist.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung absehen.

4

Ein Berichterstatterschreiben kann hinreichende Grundlage für die summarische Entscheidung über die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde bilden.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 2. Mai 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf Berichterstatterschreiben — Themis