Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde a-limine unter Verweis auf Berichterstatterschreiben

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 1/19
Datum
13.08.2019
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2019:cs20190813.2bvc000119
Quelle
Der Beschwerdeführer richtete eine Wahlprüfungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen; das Gericht verweist auf die in dem Berichterstatterschreiben vom 28. März 2019 dargelegten Gründe, aus denen sich der fehlende Erfolg ergibt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann als unzulässig verworfen werden, wenn die im schriftlichen Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde offensichtlich ausschließen.

2

Das schriftliche Votum des Berichterstatters kann die für die Entscheidung tragenden Erwägungen hinreichend darstellen und eine summarische (a-limine) Abweisung ermöglichen.

3

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer weiteren Begründung absehen, wenn die Gründe bereits in einem vorangegangenen schriftlichen Vermerk hinreichend dargestellt sind.

4

Eine Verwerfung als unzulässig tritt nur dann ein, wenn die Beschwerde offensichtlich unbegründet oder verfahrensrechtlich nicht zugänglich ist und eine materielle Entscheidung nicht erforderlich erscheint.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. März 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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