Verwerfung von Wahlprüfungsbeschwerde und Ablehnungsantrag gegen Richter Müller
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 1/15
- Datum
- 12.06.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:cs20170612.2bvc000115
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsantrag gegen ein Mitglied des Gerichts kann als unzulässig verworfen werden, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Ablehnung nicht erfüllt sind.
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn die im Berichterstattervortrag dargelegten Gründe dem Begehren den Erfolg versagen.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weitergehenden schriftlichen Begründung absehen, wenn die Entscheidungsgründe hinreichend durch den Berichterstatter dargelegt sind.
Die a-limine-Verwerfung (unzulässige Zurückweisung) eines Verfahrensantrags ist zulässig, soweit sich aus der Vorprüfung ergibt, dass das Rechtsmittel oder der Antrag aussichtslos oder formell unzulässig ist.
Tenor
Der Ablehnungsantrag gegen Richter Müller wird als unzulässig verworfen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 4. April 2017 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.