Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde mit Verzicht auf weitere Begründung (§24 BVerfGG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 11/24
- Datum
- 13.04.2026
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:cs20260413.2bvc001124
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die in der vorbereitenden Verfahrensmitteilung dargelegten Gründe ihren Erfolg ausschließen.
§ 24 Satz 2 BVerfGG erlaubt dem Gericht, von einer weiteren Entscheidungsbegründung abzusehen, sofern die Ablehnungsgründe bereits in der vorbereitenden Mitteilung enthalten sind.
Die in der vorbereitenden Mitteilung geäußerten, hinreichend bestimmbaren Gründe können die gesonderte Darlegung im Beschluss ersetzen, soweit sie die Unbegründetheit der Beschwerde deutlich machen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 6. Oktober 2025 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.