Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde mit Verzicht auf weitere Begründung (§24 BVerfGG)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 11/24
Datum
13.04.2026
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:cs20260413.2bvc001124
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde. Die Entscheidung stützt sich auf die in der vorbereitenden Mitteilung der Berichterstatterin vom 6.10.2025 genannten Gründe, aus denen sich der Misserfolg der Beschwerde ergibt. Gemäß §24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung im Beschluss ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die in der vorbereitenden Verfahrensmitteilung dargelegten Gründe ihren Erfolg ausschließen.

2

§ 24 Satz 2 BVerfGG erlaubt dem Gericht, von einer weiteren Entscheidungsbegründung abzusehen, sofern die Ablehnungsgründe bereits in der vorbereitenden Mitteilung enthalten sind.

3

Die in der vorbereitenden Mitteilung geäußerten, hinreichend bestimmbaren Gründe können die gesonderte Darlegung im Beschluss ersetzen, soweit sie die Unbegründetheit der Beschwerde deutlich machen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 6. Oktober 2025 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde mit Verzicht auf weitere Begründung (§24 BVerfGG) — Themis