Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde nach Verweis auf Berichterstatterinnenschreiben
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 11/22
- Datum
- 26.03.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:cs20240326.2bvc001122
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die im Berichterstatter- oder Berichterstatterinnenschreiben enthaltenen Ausführungen den Erfolg der Beschwerde ausschließen.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer weiteren Begründung der Entscheidung absehen und auf die schriftlichen Ausführungen der Berichterstatterin verweisen.
Eine a-limine-Verwerfung ist gerechtfertigt, wenn aus den vorliegenden darlegungen ersichtlich ist, dass die Beschwerde keinen Erfolg haben kann, sodass keine zusätzlichen Entscheidungsgründe erforderlich sind.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 7. Februar 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.