Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde nach Verweis auf Berichterstatterinnenschreiben

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 11/22
Datum
26.03.2024
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2024:cs20240326.2bvc001122
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde. Der Erfolg der Beschwerde wird aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 7.2.2024 genannten Gründen versagt. Das Gericht verweist auf diese Ausführungen und sieht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung ab. Eine gesonderte ausführliche Entscheidungsbegründung wurde nicht erteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die im Berichterstatter- oder Berichterstatterinnenschreiben enthaltenen Ausführungen den Erfolg der Beschwerde ausschließen.

2

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer weiteren Begründung der Entscheidung absehen und auf die schriftlichen Ausführungen der Berichterstatterin verweisen.

3

Eine a-limine-Verwerfung ist gerechtfertigt, wenn aus den vorliegenden darlegungen ersichtlich ist, dass die Beschwerde keinen Erfolg haben kann, sodass keine zusätzlichen Entscheidungsgründe erforderlich sind.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 7. Februar 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde nach Verweis auf Berichterstatterinnenschreiben — Themis