Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatterschreiben

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 11/19
Datum
18.06.2020
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:cs20200618.2bvc001119
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde. Dem Beschwerdeführer bleibt der Erfolg aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. März 2019 genannten Gründen versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG unterbleibt eine weitere Begründung. Der Beschluss ergeht als summarische Ablehnung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.

2

§ 24 Satz 2 BVerfGG ermöglicht es dem Gericht, auf eine weitergehende öffentlich zugängliche Entscheidbegründung zu verzichten und stattdessen auf die Begründung des Berichterstatters zu verweisen.

3

Die Verweisung auf das Berichterstatterschreiben ersetzt die erneute Darlegung der Entscheidgründe, sofern daraus hinreichend ersichtlich ist, dass der Beschwerde kein Erfolg zukommt.

4

Die a-limine-Abweisung einer Wahlprüfungsbeschwerde ist zulässig, wenn die vom Berichterstatter aufgezeigten Umstände die Erfolgsaussichten der Beschwerde in rechtserheblicher Weise ausschließen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 19. Mai 2020, Az: 2 BvC 11/19, Beschluss

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. März 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatterschreiben — Themis