Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Verweis auf Berichterstatterschreiben

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 11/18
Datum
30.09.2019
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2019:cs20190930.2bvc001118
Quelle
Der Beschwerdeführer richtete eine Wahlprüfungsbeschwerde; das Bundesverfassungsgericht verwirft diese. Die Entscheidung stützt sich auf das Berichterstatterschreiben vom 13. Juni 2019, in dem die entscheidungserheblichen Gründe dargelegt sind. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht eine weitergehende Begründung ab. Es handelt sich um eine a-limine-Abweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.

2

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht auf eine zusätzliche Begründung verzichten, wenn die maßgeblichen Entscheidungsgründe bereits im Berichterstatterschreiben enthalten sind.

3

Ein Berichterstatterschreiben kann ausreichend sein, um die Zulässigkeit und Erfolgsaussichten einer Wahlprüfungsbeschwerde verbindlich zu beurteilen und eine a-limine-Abweisung zu rechtfertigen.

4

Die Verwerfung erfolgt als Endentscheidung, soweit die im Berichterstatterschreiben genannten Feststellungen die Beschwerde in rechtserheblicher Weise entkräften.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 13. Juni 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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