Verwerfung der Nichtanerkennungsbeschwerde wegen Formmangels
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 11/13
- Datum
- 23.07.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2013:cs20130723.2bvc001113
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtanerkennungsbeschwerde muss die Schriftformerfordernisse des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erfüllen; fehlt die Schriftform, ist die Beschwerde unzulässig.
Bei Vereinigungen (Parteien) muss aus der Eingabe eindeutig hervorgehen, von wem sie erhoben wird; fehlende Unterschrift oder Angaben zu Vertretern erfüllen die Schriftform nicht.
Die nachträgliche Einlegung eines Widerspruchs oder die Weiterleitung an das Bundesverfassungsgericht ersetzt nicht die fehlende eigenhändige Unterzeichnung und Identifizierbarkeit der Beschwerde.
Formelle Formerfordernisse dienen der Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers und der Prozessordnung; ihre Verletzung führt zur Verwerfung des Rechtsmittels.
Tenor
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
A.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag.
Am 4. Juli 2013 stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass die Beschwerde-führerin nicht als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag anzuerkennen ist. Die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWG seien nicht erfüllt, da die Beteiligungsanzeige nicht im Original eingegangen und nicht von drei Mitgliedern des Bundesvorstands unterzeichnet sei. Die Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin nebst Rechtsbehelfsbelehrung am selben Tag übersandt. Am Folgetag legte die Beschwerdeführerin "Widerspruch" beim Bundeswahlleiter ein, der am 9. Juli 2013 an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet wurde. Ebenfalls am 9. Juli 2013 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses erhoben.
Der Bundeswahlausschuss hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
B.
Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig. Es fehlt bereits an der Einhaltung der Schriftform im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, weil aus der Beschwerde nicht hervorgeht, von wem sie erhoben wurde (BVerfGE 15, 288 <291>). Eine Unterschrift fehlt ebenso wie Angaben zu den Vertretern oder Verantwortlichen der Beschwerdeführerin.