BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Gegenstandswertfestsetzung im Wahlprüfungsverfahren auf 100.000 €
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11
- Datum
- 22.11.2012
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2012:cs20121122.2bvc000111
Das Bundesverfassungsgericht setzte im Wahlprüfungsverfahren den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf insgesamt 100.000 € fest. Die Festsetzung erfolgte gemäß § 37 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 RVG. Entscheidung betrifft die Bemessung des Gegenstandswerts für die Anwaltsvergütung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren. Der festgesetzte Wert ist maßgeblich für die Gebührenberechnung.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Bundesverfassungsgericht kann im verfassungsgerichtlichen Verfahren den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit festsetzen.
2
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Rechtsanwaltsvergütung richtet sich nach den Vorschriften des RVG, insbesondere § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 RVG.
3
Der festgesetzte Gegenstandswert ist maßgeblich für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren und Auslagen nach dem RVG.
Relevante Normen
§ 22 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 RVG
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 4. Juli 2012, Az: 2 BvC 1/11, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf insgesamt 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2, § 22 Abs. 1 RVG).