Verwerfung zweier Wahlprüfungsbeschwerden unter Hinweis auf Berichterstatterschreiben
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 10/23, 2 BvC 29/23
- Datum
- 11.10.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:cs20241011.2bvc001023
Abstrakte Rechtssätze
Wahlprüfungsbeschwerden können verworfen werden, wenn die in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe ihren Erfolg ausschließen.
Die bloße Bezugnahme des Beschwerdeführers auf ein Berichterstatterschreiben ändert die rechtliche Bewertung nicht, sofern keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Ausführungen vorgetragen werden.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weitergehenden Entscheidungsbegründung absehen, wenn die Gründe in anderer Form (z. B. Berichterstatterschreiben) hinreichend dargelegt sind.
Anträge auf Erstattung notwendiger Auslagen sind nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nur zu gewähren, wenn die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt sind; sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist die Erstattung abzulehnen.
Die Zusammenverhandlung bzw. Verbindung von Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung ist zulässig, wenn dies der effizienten und kohärenten Entscheidung dient.
Tenor
1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Die Wahlprüfungsbeschwerden werden verworfen.
3. Die Anträge auf Erstattung der notwendigen Auslagen werden abgelehnt.
Gründe
1. Den Wahlprüfungsbeschwerden bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 3. Mai 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers auf das Berichterstatterschreiben hin gebietet keine andere Bewertung. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
2. Die Anträge auf Erstattung der notwendigen Auslagen werden abgelehnt, weil die Voraussetzungen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nicht vorliegen.