Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatterschreiben (§24 BVerfGG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 10/22
- Datum
- 13.03.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:cs20240313.2bvc001022
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn die in einem Berichterstatter- bzw. Berichterstatterinnenschreiben dargelegten Gründe dem Beschwerdeführer Erfolg versagen.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren, im Beschluss wiedergegebenen Begründung absehen und auf ein vorhandenes Berichterstatterschreiben verweisen.
Die Bezugnahme auf ein Berichterstatter- oder Berichterstatterinnenschreiben ersetzt eine eigenständige Entscheidungsbegründung, sofern die dort dargestellten Erwägungen zur Abweisung ausreichen.
Eine a-limine-Abweisung ist zulässig, wenn die vorgebrachten Einwendungen keine durchgreifenden Erfolgsaussichten eröffnen und deshalb keiner vertieften inhaltlichen Auseinandersetzung bedürfen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 13. Februar 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.