Nichtanerkennungsbeschwerde zurückgewiesen; Eilantrag unstatthaft – Vorabmitteilung nach §96d S.2 BVerfGG
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 10/21
- Datum
- 22.07.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:cs20210722.2bvc001021
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtanerkennungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG/§ 13 Nr. 3a BVerfGG kann vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Nichtanerkennung nicht erfüllt sind.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann unstatthaft sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz oder die Zuständigkeit für das Eilverfahren fehlen.
Die Begründung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts kann gemäß § 96d Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt werden; eine Vorabmitteilung des Beschlusses ohne sofortige Übermittlung der schriftlichen Begründung ist statthaft.
Vorinstanzen
nachgehend BVerfG, 22. Juli 2021, Az: 2 BvC 10/21, Beschluss
Tenor
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unstatthaft.
Die Begründung wird gesondert übermittelt (§ 96d Satz 2 BVerfGG).