Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde a limine mit Verweis auf Berichterstatterschreiben

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 10/18
Datum
29.07.2020
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:cs20200729.2bvc001018
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde und verweist auf die in dem Berichterstatterschreiben vom 10. April 2020 dargelegten Gründe. Das Gericht nimmt gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung des Beschlusses Abstand. Die Verwerfung beruht darauf, dass die im Schreiben aufgeführten Erwägungen die Beschwerde als erfolglos erscheinen lassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde a limine verwerfen, wenn die im Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe deren Aussichtslosigkeit hinreichend begründen.

2

Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht auf eine weitergehende schriftliche Entscheidungsbegründung verzichten, wenn die entscheidungserheblichen Erwägungen bereits im Berichterstatterschreiben enthalten sind.

3

Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde durch Verweis auf ein Berichterstatterschreiben setzt voraus, dass dieses Schreiben substantiiert darlegt, warum die Beschwerde keine Erfolgsaussichten hat.

4

Ein Verweis auf das Berichterstatterschreiben ersetzt eine ausführliche Entscheidungserwiderung der Kammer, sofern das Gesetz die Unterlassung weiterer Begründungen erlaubt.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 10. April 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde a limine mit Verweis auf Berichterstatterschreiben — Themis