Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde a limine mit Verweis auf Berichterstatterschreiben
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 10/18
- Datum
- 29.07.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:cs20200729.2bvc001018
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde a limine verwerfen, wenn die im Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe deren Aussichtslosigkeit hinreichend begründen.
Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht auf eine weitergehende schriftliche Entscheidungsbegründung verzichten, wenn die entscheidungserheblichen Erwägungen bereits im Berichterstatterschreiben enthalten sind.
Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde durch Verweis auf ein Berichterstatterschreiben setzt voraus, dass dieses Schreiben substantiiert darlegt, warum die Beschwerde keine Erfolgsaussichten hat.
Ein Verweis auf das Berichterstatterschreiben ersetzt eine ausführliche Entscheidungserwiderung der Kammer, sofern das Gesetz die Unterlassung weiterer Begründungen erlaubt.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 10. April 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.