Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde – fehlende Geburtsdaten in Beitrittserklärungen

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 10/10
Datum
15.11.2010
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2010:cs20101115.2bvc001010
Quelle
Der Beschwerdeführer legte Beitrittserklärungen zur Wahlprüfungsbeschwerde vor. Strittig war, ob das Fehlen des Geburtsdatums in den nach §26 Abs.3 S.2 EuWG erforderlichen Erklärungen einen formellen Mangel darstellt. Das BVerfG verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil die Angaben zum Tag der Geburt zur Prüfung der Wahlberechtigung (Mindestalter) unerlässlich sind. Auf die Angabe kann nicht verzichtet werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die nach §26 Abs.3 S.2 EuWG erforderlichen Beitrittserklärungen formelle Anforderungen nicht erfüllen.

2

Die Angabe des Tages der Geburt in Beitrittserklärungen ist verpflichtend und kann nicht entbehrt werden, da sie für die Prüfung der Wahlberechtigung wesentlich ist (§26 Abs.3 S.3 EuWG i.V.m. §48 Abs.2 BVerfGG).

3

Fehlende Geburtsdaten verhindern eine verlässliche Feststellung des Mindestalters nach §6 EuWG und machen die Unterstützererklärungen unwirksam.

4

Formelle Mängel der Unterstützererklärungen sind entscheidungserheblich und rechtfertigen die Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde als unzulässig.

Relevante Normen
§ 48 Abs 1 Alt 2 BVerfGG§ 48 Abs 2 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 2 Alt 2 EuWG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG§ 6 Abs 1 S 1 Nr 1 EuWG§ 6 Abs 3 S 1 Nr 1 EuWG

Gründe

1

Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil die vom Beschwerdeführer vorgelegten und nach § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz (EuWG) erforderlichen Beitrittserklärungen von mindestens 100 Wahlberechtigten nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Auf die in § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 BVerfGG geregelte Angabe des Tages der Geburt des Unterzeichnenden kann nicht verzichtet werden, weil diese für die Prüfung der Wahlberechtigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EuWG (Mindestalter) von wesentlicher Bedeutung ist.

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde – fehlende Geburtsdaten in Beitrittserklärungen — Themis