Durchführung der mündlichen Verhandlung im Verfahren zum Ausschluss der NPD (Art. 21 Abs. 3 GG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvB 1/19
- Datum
- 23.05.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2023:bs20230523.2bvb000119
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren nach Art. 21 Abs. 3 GG entscheidet das Bundesverfassungsgericht über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Beteiligte wie Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung können die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen; das Gericht kann diesem Antrag stattgeben.
Die Anordnung einer mündlichen Verhandlung dient der umfassenden Erörterung entscheidungserheblicher verfassungsrechtlicher Fragen, soweit dies zur Sachaufklärung geboten ist.
Die Anordnung der Verhandlung begründet keinen materiellen Entscheid über den Antrag auf Ausschluss einer Partei von der Parteienfinanzierung.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 23. Juni 2021, Az: 2 BvB 1/19, Beschluss
vorgehend BVerfG, 23. Juni 2021, Az: 2 BvB 1/19, Beschluss
Tenor
Die Verhandlung über den Antrag des Bundestages, des Bundesrats und der Bundesregierung ist durchzuführen.