Treffer
BVerfG Beschluss

BVerfG-Beschluss: Durchführung der Verhandlung im NPD-Verbotsverfahren angeordnet

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvB 1/13
Datum
02.12.2015
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2015:bs20151202.2bvb000113
Quelle
Der Bundesrat beantragte die Durchführung der Verhandlung im Verbotsverfahren gegen die NPD. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Antrag stattgegeben und die Verhandlung anberaumt. Maßgeblich war die Notwendigkeit einer mündlichen Erörterung zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs und zur sachgerechten Entscheidung. Die Entscheidung wurde per Beschluss getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anordnen, wenn diese zur ordnungsgemäßen Entscheidungsfindung erforderlich ist.

2

Die Anordnung einer Verhandlung dient der Sicherung des rechtlichen Gehörs und der vertieften Erörterung verfassungsrechtlich bedeutsamer Fragen.

3

Bei Parteiverbotsverfahren ist besondere Rücksicht auf die umfassende Erörterung der verfassungsrechtlichen und tatsächlichen Aspekte zu nehmen; erforderlichenfalls ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

4

Die Entscheidung über die Durchführung der Verhandlung kann durch Beschluss getroffen werden und liegt im Ermessen des Gerichts unter Abwägung der Verfahrensinteressen und des öffentlichen Interesses an der Klärung.

Relevante Normen
§ Art 21 Abs 2 GG§ 45 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 28. Januar 2014, Az: 2 BvB 1/13, Ablehnung einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 19. März 2015, Az: 2 BvB 1/13, Beschluss

nachgehend BVerfG, 1. März 2016, Az: 2 BvB 1/13, Beschluss

nachgehend BVerfG, 17. Januar 2017, Az: 2 BvB 1/13, Urteil

Tenor

Die Verhandlung über die Anträge des Bundesrats ist durchzuführen.

BVerfG-Beschluss: Durchführung der Verhandlung im NPD-Verbotsverfahren angeordnet — Themis