Nichtannahmebeschluss: Informationelle Selbstbestimmung und technische Systemgrenzen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 99/11
- Datum
- 13.05.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150513.1bvr009911
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Tatsache, dass ein IT-gestütztes Verarbeitungssystem die Löschung bestimmter Daten systembedingt nicht zulässt, rechtfertigt nicht die fortdauernde Speicherung von Daten, die für die behördliche Aufgabenerfüllung nicht erforderlich sind.
Die technische Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen hat sich an den Anforderungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung zu orientieren.
Fortdauernde Speicherung personenbezogener Daten ist nur dann verfassungsgemäß, wenn sie zur Gewährleistung einer effektiven Aufgabenerfüllung erforderlich und verhältnismäßig ist.
Das Bundesverfassungsgericht greift fachgerichtliche Wertungen nur an, soweit eine Verkennung verfassungsrechtlicher Maßstäbe evident ist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 10. August 2010, Az: III-1 VAs 16/10, Beschluss
vorgehend OLG Hamm, 15. Juni 2010, Az: III-1 VAs 16/10, Beschluss
nachgehend BVerfG, 8. Dezember 2015, Az: 1 BvR 99/11 - Vz 1/15, Beschwerdekammerbeschluss
Gründe
Die vom Beschwerdeführer angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts halten sich im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Zwar rechtfertigt die bloße Tatsache, dass eine IT-gestützte Datenverarbeitung die Löschung einzelner Daten systembedingt nicht zulässt, die Speicherung eines im Übrigen für die behördliche Aufgabenerfüllung nicht erforderlichen Datenbestandes entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht. Die Anforderungen an die technische Datenverarbeitung haben insoweit den Anforderungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung zu genügen und nicht umgekehrt. Im vorliegenden Fall lassen die übrigen Ausführungen des Oberlandesgerichts allerdings die konkret in Rede stehende, fortdauernde Speicherung der Daten des Beschwerdeführers zur Gewährleistung einer effektiven Aufgabenwahrnehmung als vertretbar erscheinen. Im Ergebnis ist demnach eine Verkennung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu erkennen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.