Gegenstandswertfestsetzung in Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 150.000 €
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 BvR 981/17
- Datum
- 24.09.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180924.1bvr098117
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts in Verfassungsbeschwerdeverfahren sind sowohl die subjektive Bedeutung für den Beschwerdeführer als auch die besondere objektive Bedeutung der Sache zu berücksichtigen.
Die Förderung des Verfahrens durch anwaltliche Tätigkeit ist bei der Bemessung des Gegenstandswerts zu würdigen und kann den Wert erhöhen.
Bei der Wertermittlung für die anwaltliche Tätigkeit in verfassungsgerichtlichen Verfahren sind die vom BVerfG entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfGE 79,365) maßgeblich.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts in verfassungsprozessualen Verfahren dient der Gebühren- und Kostenbemessung und folgt verfahrensrechtlichen Kriterien, ohne materielle Rechte zu begründen.
Vorinstanzen
vorgehend BVerwG, 25. Januar 2017, Az: 6 C 15/16, Urteil
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 3. März 2016, Az: 2 S 1629/15, Urteil
vorgehend VG Stuttgart, 1. Juli 2015, Az: 3 K 4017/14, Urteil
vorgehend BVerfG, 24. April 2018, Az: 1 BvR 745/17, Beschluss
vorgehend BVerfG, 18. Juli 2018, Az: 1 BvR 1675/16, Urteil
Tenor
Unter Berücksichtigung der subjektiven und besonderen objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 150.000 € (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.