Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde wegen Amtsblatt-Berichterstattung unzulässig
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 922/19
- Datum
- 11.04.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220411.1bvr092219
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert darlegt, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) vorliegt.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine weitergehende Begründung verzichten und die Entscheidung knapp erlassen.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar und begründen keinen weiterverfahrenseröffnenden Entscheidungsinhalt.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 13. Februar 2019, Az: I ZR 112/17, Beschluss
vorgehend BGH, 20. Dezember 2018, Az: I ZR 112/17, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels substantiierter Darlegung einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG unzulässig ist.
Gründe
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.