BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung
BVerfG: Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde ohne Begründung (1 BvR 921/19)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 921/19
- Datum
- 22.08.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190822.1bvr092119
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 921/19) nicht zur Entscheidung angenommen. Es erklärte, dass es dabei nicht auf den Wiedereinsetzungsantrag ankomme. Gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG wurde von einer Begründung abgesehen. Der Kammerbeschluss ist unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annehmen.
2
Bei Nichtannahme kann das Gericht gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf die Erteilung einer Begründung verzichten.
3
Die Entscheidung über die Nichtannahme kann getroffen werden, ohne dass es auf einen parallel gestellten Wiedereinsetzungsantrag ankommt.
4
Ein Kammerbeschluss über die Nichtannahme ist unanfechtbar.
Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 21. November 2018, Az: I ZR 154/16, Beschluss
vorgehend BGH, 19. April 2018, Az: I ZR 154/16, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Wiedereinsetzungsantrag ankäme.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.