Treffer
BVerfG Kammerbeschluss ohne Begründung

BVerfG: Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde ohne Begründung (1 BvR 921/19)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 921/19
Datum
22.08.2019
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190822.1bvr092119
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 921/19) nicht zur Entscheidung angenommen. Es erklärte, dass es dabei nicht auf den Wiedereinsetzungsantrag ankomme. Gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG wurde von einer Begründung abgesehen. Der Kammerbeschluss ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annehmen.

2

Bei Nichtannahme kann das Gericht gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf die Erteilung einer Begründung verzichten.

3

Die Entscheidung über die Nichtannahme kann getroffen werden, ohne dass es auf einen parallel gestellten Wiedereinsetzungsantrag ankommt.

4

Ein Kammerbeschluss über die Nichtannahme ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 21. November 2018, Az: I ZR 154/16, Beschluss

vorgehend BGH, 19. April 2018, Az: I ZR 154/16, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Wiedereinsetzungsantrag ankäme.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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