Gegenstandswertfestsetzung in Verfassungsbeschwerde: Anwaltlicher Wert 45.000 €
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 BvR 918/10
- Datum
- 16.05.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in Verfassungsbeschwerdeverfahren festsetzen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts wird im Tenor ausdrücklich in Euro beziffert und dient der Grundlage für Vergütungs- und Kostenbemessungen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts ist eine selbständige verfahrensrechtliche Entscheidung im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert bezieht sich auf die anwaltliche Tätigkeit im jeweiligen Verfahren und ist für Gebühren- und Kostenermittlungen maßgeblich.
Vorinstanzen
vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 4. März 2010, Az: 6 UF 86/09, Urteil
vorgehend BVerfG, 25. Januar 2011, Az: 1 BvR 918/10, Beschluss
nachgehend BVerfG, 1. Oktober 2012, Az: 1 BvR 918/10, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 45.000 € (in Worten: fünfundvierzigtausend Euro) festgesetzt.