Gegenstandswertfestsetzung: Halbierung bei Verfassungsbeschwerden gegen §495a ZPO-Entscheidungen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 896/17
- Datum
- 16.10.2018
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181016.1bvr089617
Abstrakte Rechtssätze
Die Bemessung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeiten in Verfassungsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 14 Abs. 1 und § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.
Die ständige Rechtsprechung der Kammer legt den Regelgegenstandswert bei stattgebenden Kammerentscheidungen regelmäßig auf 25.000 € fest.
Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen, die im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO ergangen sind, rechtfertigen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer eine Halbierung des Regelgegenstandswerts auf 12.500 €.
Die in der Entscheidung genannten Regelwerte dienen als Richtschnur für die Wertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren und sind in der Kammerpraxis maßgeblich.
Vorinstanzen
vorgehend AG Coburg, 23. März 2017, Az: 11 C 2027/16, Beschluss
vorgehend AG Coburg, 23. Februar 2017, Az: 11 C 2027/16, Urteil
vorgehend BVerfG, 8. Juni 2018, Az: 1 BvR 896/17, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.500 € (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin beruht auf § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG. In der Regel beträgt der Gegenstandswert bei stattgebenden Kammerentscheidungen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer 25.000 €, bei Verfassungsbeschwerden gegen im Verfahren nach § 495a ZPO ergangene Entscheidungen aber 12.500 € (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Januar 2017 - 1 BvR 1304/13 -, juris, Rn. 2 ff.).