Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde: Gehörsverstoß geheilt durch Anhörungsrüge
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 890/20
- Datum
- 27.05.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200527.1bvr089020
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es ergeht, bevor eine gesetzte Stellungnahme- oder Fristzeit nachweisbar abgelaufen ist.
Ein Gehörsverstoß kann geheilt werden, wenn das übergangene, fristgerecht eingegangene Vorbringen im nachfolgenden fachgerichtlichen Rechtsbehelf berücksichtigt wird.
Ist die Gehörsverletzung durch die Berücksichtigung des zuvor übergangenen Vorbringens im Anhörungsrügeverfahren beseitigt, entfällt der verfassungsgerichtliche Beschwerdegrund insoweit.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen, wenn die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde ausreichend festgestellt ist.
Vorinstanzen
vorgehend AG Spandau, 11. März 2020, Az: 3 C 341/19, Beschluss
vorgehend AG Spandau, 20. Februar 2020, Az: 3 C 341/19, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Zwar verletzt das Urteil vom 20. Februar 2020 die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil es zu einer Zeit erlassen wurde, zu der die gesetzte Frist noch nicht nachweisbar abgelaufen war (vgl. BVerfGE 49, 212 <215>; 70, 215 <218>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2013 - 1 BvR 859/13 -, Rn. 9, 11; jeweils m.w.N.). Diese Gehörsverletzung wurde aber im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens geheilt (vgl. BVerfGE 73, 322 <326 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2019 - 2 BvR 1082/18 -, Rn. 17; jeweils m.w.N.), weil das Amtsgericht dabei den zunächst übergangenen, fristgerecht eingegangenen Schriftsatz vom 20. Februar 2020 im Rahmen einer Hilfsbegründung berücksichtigt hat.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.