Treffer
BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Gegenstandswertfestsetzung in Verfassungsbeschwerde: Festsetzung auf 200.000 €

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat
Aktenzeichen
1 BvR 889/12
Datum
30.05.2018
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180530.1bvr088912
Quelle
Das BVerfG setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 200.000 € fest. Bei der Bemessung berücksichtigte das Gericht die subjektive Bedeutung für den Beschwerdeführer, eine besondere objektive Bedeutung des Verfahrens sowie die durch die anwaltliche Tätigkeit geförderte Bedeutung. Verweis auf BVerfGE 79,365 ff.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts in Verfassungsbeschwerdeverfahren ist die subjektive Bedeutung des Verfahrens für den Beschwerdeführer zu berücksichtigen.

2

Eine besondere objektive Bedeutung des Verfahrens (öffentliche Relevanz) kann den Gegenstandswert erhöhen und ist bei der Wertbemessung zu würdigen.

3

Die durch anwaltliche Tätigkeit geförderte Bedeutung eines Verfahrens ist bei der Festsetzung des Gegenstandswerts zu berücksichtigen.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann den Gegenstandswert auch bei fehlendem materiellen Streitwert festsetzen und sich bei der Bemessung an früheren Entscheidungen orientieren (vgl. BVerfGE 79,365 ff.).

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 24. Februar 2012, Az: II B 110/11, Beschluss

vorgehend FG Düsseldorf, 13. Oktober 2011, Az: 11 K 1484/10 Gr.BG, Urteil

vorgehend BVerfG, 10. April 2018, Az: 1 BvL 11/14, Urteil

Tenor

Unter Berücksichtigung der subjektiven und besonderen objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 200.000 € (in Worten: zweihunderttausend Euro) festgesetzt.

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