Gegenstandswertfestsetzung in Verfassungsbeschwerde: Festsetzung auf 200.000 €
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 BvR 889/12
- Datum
- 30.05.2018
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180530.1bvr088912
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts in Verfassungsbeschwerdeverfahren ist die subjektive Bedeutung des Verfahrens für den Beschwerdeführer zu berücksichtigen.
Eine besondere objektive Bedeutung des Verfahrens (öffentliche Relevanz) kann den Gegenstandswert erhöhen und ist bei der Wertbemessung zu würdigen.
Die durch anwaltliche Tätigkeit geförderte Bedeutung eines Verfahrens ist bei der Festsetzung des Gegenstandswerts zu berücksichtigen.
Das Bundesverfassungsgericht kann den Gegenstandswert auch bei fehlendem materiellen Streitwert festsetzen und sich bei der Bemessung an früheren Entscheidungen orientieren (vgl. BVerfGE 79,365 ff.).
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 24. Februar 2012, Az: II B 110/11, Beschluss
vorgehend FG Düsseldorf, 13. Oktober 2011, Az: 11 K 1484/10 Gr.BG, Urteil
vorgehend BVerfG, 10. April 2018, Az: 1 BvL 11/14, Urteil
Tenor
Unter Berücksichtigung der subjektiven und besonderen objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 200.000 € (in Worten: zweihunderttausend Euro) festgesetzt.