Nichtannahme: Verfassungsbeschwerde gegen Ordnungsgeld wegen Unterlassung der Offenlegung (§ 335 HGB) verworfen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 874/11
- Datum
- 18.04.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110418.1bvr087411
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn ihre Begründung offensichtlich nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 92 BVerfGG genügt.
Die Voraussetzungen für die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind nach § 93a Abs. 2 BVerfGG zu prüfen; fehlt es hieran, wird die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Eine Verfassungsbeschwerde muss sich substantiiert mit einschlägiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie mit der Begründung der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen; unterbleibt diese Auseinandersetzung, kann dies zur Unzulässigkeit führen.
Mögliche Eingriffe in Grundrechte durch Offenlegungspflichten nach § 325 Abs. 1 HGB können vor dem Hintergrund des erheblichen Allgemeininteresses an Markttransparenz und der Kontrollmöglichkeit angesichts beschränkter Haftung der Gesellschaften gerechtfertigt sein.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bonn, 15. März 2011, Az: 35 T 1151/10, Beschluss
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterlassener Vorlage von Jahresabschlussunterlagen nach § 335 HGB.
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung offensichtlich den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass mögliche Eingriffe in die Grundrechte durch die mit der Offenlegung in § 325 Abs. 1 HGB verfolgten, in erheblichem Allgemeininteresse liegenden Zwecke eines effektiven Schutzes des Wirtschaftsverkehrs durch Information der Marktteilnehmer und einer Kontrollmöglichkeit der betroffenen Gesellschaften vor dem Hintergrund deren nur beschränkter Haftung jedenfalls gerechtfertigt sind (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2009 - 1 BvR 3413/08 -, juris = NJW 2009, S. 2588 = NZG 2009, S. 874; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 1636/09 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 2011 - 2 BvR 1236/10 -, juris = WM 2011, S. 614; siehe auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 3582/08 -, juris = NZG 2009, S. 515). Mit dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung setzt sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ebenso wenig auseinander wie mit der Begründung der angegriffenen Entscheidungen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.