BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Gegenstandswertfestsetzung in Verfassungsbeschwerde: Bevollmächtigten-Tätigkeit 120.000 €
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 BvR 857/07
- Datum
- 18.10.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Das BVerfG setzte im Verfahren 1 BvR 857/07 den Gegenstandswert für die Tätigkeit der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin auf 120.000 € fest. Gegenstand der Entscheidung war die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Die Kurzfassung des Tenors enthält keine ausführlichen Gründe; der Wert wird in Zahlen und Worten angegeben.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Bundesverfassungsgericht kann im verfassungsgerichtlichen Verfahren den Gegenstandswert für die Tätigkeit von Bevollmächtigten festsetzen.
2
Die Festsetzung des Gegenstandswerts kann sich ausdrücklich auf die Tätigkeit der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin beziehen.
3
Ein Tenor zur Gegenstandswertfestsetzung benennt den Betrag sowohl in Ziffern als auch in Worten.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 25. Januar 2007, Az: III R 69/06, Urteil
vorgehend BVerfG, 31. Mai 2011, Az: 1 BvR 857/07, Beschluss
Tenor
Der Gegenstandswert der Tätigkeit der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird auf 120.000 € (in Worten: einhundertzwanzigtausend Euro) festgesetzt.