Verwerfung offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 850/21
- Datum
- 08.08.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220808.1bvr085021
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist unbegründet und kann als offensichtlich unzulässig verworfen werden, wenn die vorgetragenen Umstände zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters, und der abgelehnte Richter ist nicht automatisch von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen.
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
Erfüllt die Verfassungsbeschwerde offensichtlich nicht die Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG, ist sie unzulässig und kann ohne weitere inhaltliche Prüfung zurückgewiesen werden.
Zur Verfahrensökonomie kann das Gericht gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen, wenn die Nichtannahme offensichtlich ist.
Vorinstanzen
vorgehend Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, 4. Februar 2021, Az: 1 VB 126/20, Beschluss
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 1. Dezember 2020, Az: 10 S 2503/19, Beschluss
vorgehend VG Sigmaringen, 21. August 2019, Az: 6 K 77/19, Urteil
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, da das Vorbringen der Beschwerdeführerin lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 Rn. 12>; 152, 53 <54 Rn. 2>; 153, 72 <73 Rn. 2>; stRspr). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2>; stRspr).
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht gerecht wird.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.