Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen Begründungs- und Unterlagenmangel

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 847/12
Datum
02.07.2018
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180702.1bvr084712
Quelle
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer legten die für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit erforderlichen Unterlagen nicht vor und lieferten keine ausreichende Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und der zugrundeliegenden Rechtslage. Das Gericht sah nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von weiterer Begründung ab. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die zur Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden und die Eingabe keine hinreichende Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und der zugrunde liegenden Rechtslage enthält.

2

Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt eine substantiiert begründete Darlegung voraus, die konkrete, entscheidungserhebliche Einwände gegen die angegriffenen Entscheidungen enthält.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann bei offensichtlicher Unzulässigkeit oder Begründungsmangel gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG von einer weiteren, ausführlichen Begründung der Nichtannahme absehen.

4

Beschlüsse über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BVerwG, 16. Februar 2012, Az: 4 A 4002/10 (4 A 4000/10), Beschluss

vorgehend BVerwG, 13. Oktober 2011, Az: 4 A 4000/10, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung erforderliche Unterlagen von den Beschwerdeführern nicht vorgelegt wurden und es an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und der zugrunde liegenden Rechtslage fehlt.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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