Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Umgangspflegschaft mangels Rechtsschutzbedürfnisses

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 836/18
Datum
16.08.2018
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180816.1bvr083618
Quelle
Die Verfassungsbeschwerde gegen die befristet angeordnete Umgangspflegschaft wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Beschwerdeführerin kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis nach Ablauf der Maßnahme darlegte (§ 93a BVerfGG). Das BVerfG äußert verfassungsrechtliche Bedenken, weil das Familiengericht keine Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 1684 Abs. 2 BGB traf. Weitere Begründungen wurden nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG unterlassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nach Wegfall des angegriffenen Verwaltungshandelns oder der Maßnahme kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis darlegt (§ 93a BVerfGG).

2

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde trotz verfassungsrechtlicher Zweifel mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht zur Entscheidung annehmen.

3

Die Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB setzt Feststellungen des Gerichts zu den einfach-rechtlichen Voraussetzungen des § 1684 Abs. 2 BGB voraus (dauerhafte oder wiederholte erhebliche Verletzung der Wohlverhaltenspflicht).

4

Unterbleiben die erforderlichen Feststellungen zu den gesetzlichen Voraussetzungen einer Umgangspflegschaft, begründet dies verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Beschränkung elterlicher Rechte und der Nachvollziehbarkeit der Entscheidung.

Relevante Normen
§ Art 6 Abs 2 S 1 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 1684 Abs 2 BGB§ 1684 Abs 3 S 3 BGB

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 20. März 2018, Az: II-3 UF 30/18, Beschluss

vorgehend AG Geldern, 1. Februar 2018, Az: 11 F 73/17, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die gegen die Anordnung einer Umgangspflegschaft gerichtete Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie nunmehr unzulässig ist (§ 93a BVerfGG). Die Beschwerdeführerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der bis zum 1. Mai 2018 befristet angeordneten Umgangspflegschaft fortbesteht (vgl. BVerfGE 33, 247 <257 f.>; 69, 161 <168>; 81, 138 <140>; 139, 245 <263 f. Rn. 53>), wenngleich die angegriffene Entscheidung in der Sache verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, da das Familiengericht keine Feststellungen zum Vorliegen der einfach-rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB - dauerhafte oder wiederholte erhebliche Verletzung der Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB - getroffen hat.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Umgangspflegschaft mangels Rechtsschutzbedürfnisses — Themis