Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Substantiierungsmängeln; Auslagenerstattung abgelehnt

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 828/21
Datum
11.05.2022
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220511.1bvr082821
Quelle
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Begründung den Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs.1 S.2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht genügt. Das Bundesverfassungsgericht sieht nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG von weiteren Ausführungen ab. Ein Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen wird abgelehnt, da die Beschwerde von Beginn an unzulässig war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Begründung nach den einschlägigen Vorschriften des BVerfGG nicht erfüllt sind.

2

Ist die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde offensichtlich, kann das Bundesverfassungsgericht gemäß § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.

3

Die Anordnung der Erstattung notwendiger Auslagen setzt voraus, dass dies der Billigkeit entspricht; liegt die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde von Anfang an vor, ist eine Erstattung in der Regel nicht geboten.

4

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar, soweit das Gesetz keine Rechtsmittel vorsieht.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 34a Abs 3 BVerfGG§ 92 BVerfGG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Anforderungen der § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine hinreichend substantiierte Begründung nicht genügt.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Absatz 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen nach § 34a Absatz 3 BVerfGG nicht vorliegen. Eine Erstattung entspricht hier nicht der Billigkeit, weil die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung an unzulässig war.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Substantiierungsmängeln; Auslagenerstattung abgelehnt — Themis