Nichtannahme: Verfassungsbeschwerde gegen Änderungen des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 823/18
- Datum
- 22.06.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180622.1bvr082318
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde, die unmittelbar gegen ein Gesetz gerichtet ist, setzt Beschwerdebefugnis voraus; der Beschwerdeführer muss darlegen, dass er durch die angegriffenen Normen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist.
Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG erfordert grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung oder dass die Entscheidung zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist.
Zur Begründung der Beschwerdebefugnis genügt nicht die Darlegung abstrakter Befürchtungen; es muss mit einiger Wahrscheinlichkeit dargelegt werden, dass aufgrund der angegriffenen Vorschriften Maßnahmen zu erwarten sind, die die Rechtsstellung ohne weiteren Vollzugsakt verändern, oder dass der fachgerichtliche Weg unzumutbar wäre.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung absehen, wenn die Annahmevoraussetzungen nicht gegeben sind und die Entscheidung abschließend getroffen wird.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Änderung des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes durch das Gesetz zur effektiveren Überwachung gefährlicher Personen vom 24. Juli 2017 (BayGVBl. S. 388) und das Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts vom 18. Mai 2018 (BayGVBl. S. 301).
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>). Sie ist unzulässig, da die Beschwerdeführer eine Beschwerdebefugnis im Hinblick auf die angegriffenen Normen nicht hinreichend dargelegt haben.
Die Beschwerdebefugnis setzt, wenn sich eine Verfassungsbeschwerde - wie hier - unmittelbar gegen ein Gesetz richtet, voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Normen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 <101 ff.>; 109, 279 <305>; stRspr). Hier haben die Beschwerdeführer schon nicht hinreichend dargelegt, mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Vorschriften beruhenden Maßnahmen in ihren Grundrechten berührt zu werden. Jedenfalls aber ist nicht hinreichend dargelegt, dass die angegriffenen Vorschriften geeignet wären, die Rechtsstellung der Beschwerdeführer ohne einen weiteren Vollzugsakt unmittelbar zu verändern, oder es den Beschwerdeführern unzumutbar wäre, gegen denkbare Vollzugsakte im fachgerichtlichen Verfahren vorzugehen (vgl. BVerfGE 115, 118 <139>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.