Nichtannahme: Kein Unterlassungsanspruch gegen Bundeszuschuss zur GKV (§ 221 Abs. 1 SGB V)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 810/08
- Datum
- 07.04.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100407.1bvr081008
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm nicht selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen ist.
Ein einzelner Bürger kann aus seinen Grundrechten regelmäßig keinen Anspruch auf generelles Unterlassen einer bestimmten Verwendung öffentlicher Mittel ableiten.
Die Regelung der Höhe eines Bundeszuschusses zur gesetzlichen Krankenversicherung begründet für sich genommen keine unmittelbaren subjektiven Rechte des einzelnen Privatversicherten gegen die Mittelverwendung.
Das Bundesverfassungsgericht kann in Nichtannahmebeschlüssen gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.
Gründe
Die Rechtssatzverfassungsbeschwerde ist - unbeschadet der Frage ihrer fristgerechten Erhebung - unzulässig. Der privat krankenversicherte Beschwerdeführer ist durch die angegriffene Bestimmung des § 221 Abs. 1 SGB V in der Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007 nicht selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen.
Die Bestimmung regelt die Höhe des Bundeszuschusses zur gesetzlichen Krankenversicherung. Der einzelne Bürger, der eine bestimmte Verwendung des Aufkommens aus öffentlichen Abgaben für grundgesetzwidrig hält, kann aus seinen Grundrechten regelmäßig keinen Anspruch auf generelles Unterlassen einer solchen Verwendung herleiten (vgl. BVerfGE 67, 26 <37> und Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Oktober 2001 - 2 BvR 1594/01). Der Beschwerdeführer kann daher aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht die beantragte Feststellung herleiten, dass die gerügte Mittelverwendung in § 221 Abs. 1 SGB V nichtig sei.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.