Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 80/13
- Datum
- 13.07.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180713.1bvr008013
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zur Entscheidung anzunehmen, wenn sie grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung aufweist oder ihre Annahme zur Durchsetzung der in §90 Abs.1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist.
Das Bundesverfassungsgericht greift nicht zur Entscheidung ein, wenn das Beschwerdevorbringen im Kern Tatsachenfeststellungen, Beweislastverteilung oder einfache prozessuale Fragen betrifft.
Fehlt eine erkennbar entscheidungserhebliche Verletzung grundrechtlicher Rechte, ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zu versagen.
Bei Nichtannahmeentscheidungen kann nach §93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 9. Oktober 2012, Az: VIII ZR 382/11, Beschluss
vorgehend KG Berlin, 10. Februar 2011, Az: 10 U 167/09, Urteil
vorgehend LG Berlin, 20. Oktober 2009, Az: 9 O 464/08, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG); ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Eine entscheidungserhebliche Verletzung dieser Rechte ist nicht erkennbar. Das gesamte ausführliche Beschwerdevorbringen bewegt sich im Kern auf der Ebene der Tatsachenermittlung und Beweislastverteilung und des einfachen, insbesondere des Verfahrensrechts. Für ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts besteht kein Anlass.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.