Treffer
BVerfG Kammerbeschluss

Ablehnung der Auslagenerstattung nach §34a Abs.3 BVerfGG aus Billigkeitserwägungen

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 2. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 796/14
Datum
18.09.2015
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150918.1bvr079614
Quelle
Der Beschwerdeführer beantragte Erstattung seiner notwendigen Auslagen für die Verfassungsbeschwerde und einen Antrag auf einstweilige Anordnung. Nach §34a Abs.3 BVerfGG kann das BVerfG Auslagen auch bei unbegründeter Beschwerde erstatten; die Entscheidung ist jedoch Ermessen und nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffen. Das Gericht verneinte die Billigkeit einer Erstattung nach Gesamtwürdigung und lehnte die Anträge ab. Zitierte Rechtsprechung betraf andere Fallgestaltungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht die volle oder teilweise Erstattung von Auslagen auch dann anordnen, wenn sich die Verfassungsbeschwerde nicht als begründet erweist.

2

Die Entscheidung über die Erstattung von Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG liegt im Ermessen des Gerichts und ist nach Billigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen.

3

Die Auslagenerstattung kann nach Gesamtwürdigung aller Umstände abgelehnt werden, wenn sie der Billigkeit nicht entspricht.

4

Die Übertragbarkeit früherer Rechtsprechung zur Auslagenerstattung setzt Vergleichbarkeit der tatsächlichen und rechtlichen Umstände voraus.

Relevante Normen
§ 34a Abs 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 25. März 2014, Az: 20 Cs 14.649, Beschluss

vorgehend VG Augsburg, 25. März 2014, Az: Au 1 S 14.489, Beschluss

Tenor

Die Anträge des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen für die Verfassungsbeschwerde und für den Antrag auf einstweilige Anordnung werden abgelehnt.

Gründe

1

Die Anträge auf Anordnung der Erstattung notwendiger Auslagen für die Verfassungsbeschwerde sowie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben keinen Erfolg. Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung von Auslagen grundsätzlich auch dann anordnen, wenn sich eine Verfassungsbeschwerde nicht als begründet erwiesen hat. Die Entscheidung, ob die Auslagen dem Grunde nach zu erstatten sind, steht insoweit im Ermessen des Gerichts und ist nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Bei Gesamtwürdigung aller Umstände entspricht es vorliegend nicht der Billigkeit, die Erstattung der dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen für die nicht zur Entscheidung angenommene Verfassungsbeschwerde sowie den gesondert abgelehnten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzuordnen. Die vom Bevollmächtigten des Beschwerdeführers in seinem Antrag zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Auslagenerstattung betrifft andere Fallgestaltungen.

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