Nichtannahme: Verfassungsbeschwerde gegen Gaststättenschließung wegen fehlender Betroffenheit
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 794/20
- Datum
- 09.04.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200409.1bvr079420
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angegriffene Maßnahme betroffen ist; fehlt die unmittelbare Betroffenheit, ist die Beschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen bzw. als unzulässig zu verwerfen.
Die Verfassungsbeschwerde muss den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG sowie den Form- und Inhaltsanforderungen des § 92 BVerfGG genügen; unzureichende Begründung rechtfertigt die Nichtannahme.
Ist die Hauptsache nicht zur Entscheidung angenommen, wird ein damit zusammenhängender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig gegenstandslos.
Das Bundesverfassungsgericht kann bei Nichtannahmebeschlüssen nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer ausführlichen Entscheidungsbegründung absehen; Nichtannahmebeschlüsse sind unanfechtbar.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin, die ihre Gaststätte in Frankfurt am Main betreibt, ist von der Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt (Oder) ersichtlich nicht betroffen; auch im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen an ihre Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.