Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Nichtannahme: Verfassungsbeschwerde gegen Gaststättenschließung wegen fehlender Betroffenheit

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 794/20
Datum
09.04.2020
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200409.1bvr079420
Quelle
Die Verfassungsbeschwerde einer Gastwirtin aus Frankfurt am Main gegen eine Allgemeinverfügung zur Schließung von Gaststätten in Frankfurt (Oder) wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht befand, die Beschwerdeführerin sei von der Verfügung ersichtlich nicht betroffen. Zudem entspräche die Eingabe nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen (§23 Abs.1 S.2, §92 BVerfGG). Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist damit gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angegriffene Maßnahme betroffen ist; fehlt die unmittelbare Betroffenheit, ist die Beschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen bzw. als unzulässig zu verwerfen.

2

Die Verfassungsbeschwerde muss den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG sowie den Form- und Inhaltsanforderungen des § 92 BVerfGG genügen; unzureichende Begründung rechtfertigt die Nichtannahme.

3

Ist die Hauptsache nicht zur Entscheidung angenommen, wird ein damit zusammenhängender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig gegenstandslos.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann bei Nichtannahmebeschlüssen nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer ausführlichen Entscheidungsbegründung absehen; Nichtannahmebeschlüsse sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin, die ihre Gaststätte in Frankfurt am Main betreibt, ist von der Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt (Oder) ersichtlich nicht betroffen; auch im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen an ihre Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Nichtannahme: Verfassungsbeschwerde gegen Gaststättenschließung wegen fehlender Betroffenheit — Themis