Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen Auskunftsverweigerung aus Verfassungsschutzakten
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 780/09
- Datum
- 17.05.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110517.1bvr078009
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde gemäß den Annahmevoraussetzungen nicht zur Entscheidung annehmen, wenn diese Voraussetzungen nicht dargetan sind.
Gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht bei Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde auf eine Begründung verzichten.
Beschlüsse über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar, soweit das Gericht dies im Tenor bestimmt.
Zur Annahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Auskunftsverweigerung aus Verfassungsschutzakten bedarf es der substantiellen Darlegung der Annahmevoraussetzungen und einer hinreichenden Begründung des Beschwerdevorbringens.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. Februar 2009, Az: 16 A 844/08, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.