Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 754/17
- Datum
- 10.05.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170510.1bvr075417
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen Verfassungsrichter ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Ausführungen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs ist keine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richter erforderlich; diese bleiben nicht von der Entscheidung ausgeschlossen, auch wenn sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind.
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie unzulässig ist; in solchen Fällen kann das Gericht nach § 93d Abs.1 Satz3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.
Entscheidungen über die Offensichtlichkeit der Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs und über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend VG Hamburg, 21. Februar 2017, Az: 2 K 5762/15, Beschluss
Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die "Bundesverfassungsrichter (m/w) Kirchhof, Masing, Bauer" ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch - soweit sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind - nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.