Gegenstandswertfestsetzung bei nur vorgerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit unzulässig
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 BvR 748/06
- Datum
- 07.12.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2011:rs20111207.1bvr074806
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG setzt eine anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren voraus.
Bei ausschließlich außergerichtlicher oder vorgerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit ist eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts ausgeschlossen.
Ein Antrag auf Wertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht anwaltlich vor Gericht vertreten wurde und die einzige Tätigkeit vorgerichtlicher Natur war.
Vorsorgliche Anträge auf Gegenstandswertfestsetzung können nicht den Erfordernissen des § 33 Abs. 1 RVG genügen, wenn keine gerichtliche anwaltliche Tätigkeit vorliegt.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 20. Juli 2010, Az: 1 BvR 748/06, Beschluss
Gründe
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig.
1. Der im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer begehrt unter Hinweis auf anwaltliche Beratung im Vorfeld der Erhebung der Verfassungsbeschwerde vorsorglich die Festsetzung des Gegenstandswerts.
Voraussetzung für eine Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG ist eine anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren. Bei außergerichtlicher oder - wie hier - nur vorgerichtlicher Tätigkeit ist eine gerichtliche Wertfestsetzung ausgeschlossen (vgl. Sommerfeldt/Jahn, in: Beck'scher Online-Kommentar RVG, § 33 Rn. 1 <August 2011>; Kroiß, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 4. Aufl. 2009, § 33 Rn. 4; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 33 RVG Rn. 3).