Wiederholung der einstweiligen Anordnung: Außervollzugsetzung der Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 722/10
- Datum
- 08.09.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100908.1bvr072210
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung wiederholen und dabei eine Befristung vorsehen.
Das Bundesverfassungsgericht kann durch einstweilige Anordnung die Außervollzugsetzung der Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung anordnen.
Eine wiederholte einstweilige Anordnung kann längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gelten.
Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung dient der Aufrechterhaltung des Status quo, um die Wirksamkeit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht zu unterlaufen.
Vorinstanzen
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 9. Februar 2010, Az: L 7 KA 169/09 B ER, Beschluss
vorgehend SG Berlin, 20. November 2009, Az: S 83 KA 673/09 ER, Beschluss
vorgehend BVerfG, 15. März 2010, Az: 1 BvR 722/10, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 8. November 2010, Az: 1 BvR 722/10, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 15. März 2010 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).