Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur „Tagesschau‑App“ wegen unzureichender Darlegung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 717/18
- Datum
- 23.02.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220223.1bvr071718
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn der Beschwerdeführer die Darlegungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht erfüllt.
Hat sich die Sach‑ oder Rechtslage nach Ablauf der Beschwerdefrist geändert, so ist der Beschwerdeführer verpflichtet, ergänzenden, substantiierten Vortrag zu den Annahmevoraussetzungen zu leisten; unterbleibt dies, ist die Beschwerde unzulässig.
Die bloße Behauptung, die Annahmevoraussetzungen bestünden trotz Gesetzesnovelle fort, genügt nicht; es sind konkrete Anknüpfungstatsachen und eine nachvollziehbare Begründung vorzulegen.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine weitere Begründung des Nichtannahmebeschlusses verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 15. Februar 2018, Az: I ZR 216/16, Beschluss
vorgehend BGH, 14. Dezember 2017, Az: I ZR 216/16, Beschluss
vorgehend OLG Köln, 30. September 2016, Az: 6 U 188/12, Urteil
vorgehend BGH, 30. April 2015, Az: I ZR 13/14, Urteil
vorgehend LG Köln, 27. September 2012, Az: 31 O 360/11, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie den Darlegungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG im Hinblick auf den aufgrund der Änderung der Sach- und Rechtslage nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ergänzenden Vortrag (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Juni 2021 - 1 BvR 2771/18 -, Rn. 53, 57; BVerfGE 106, 210 <214 f.>) nicht genügt und damit unzulässig ist. Insbesondere ist der Vortrag des Beschwerdeführers, dass trotz der Novellierung des Telemedienrechts durch den 22. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der zum 1. Mai 2019 in Kraft getreten ist, die Annahmevoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde weiterhin gegeben seien, nicht hinreichend.
Gründe
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.