Treffer
BVerfG Nichtannahmebeschluss

Verfassungsbeschwerde nicht angenommen: fehlende Auseinandersetzung mit letztinstanzlichem Beschluss

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
Aktenzeichen
1 BvR 713/18
Datum
03.05.2018
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180503.1bvr071318
Quelle
Die Beschwerdeführerin erhob Verfassungsbeschwerde, die das BVerfG nicht zur Entscheidung annahm. Zentrales Problem war die unzureichende Begründung: Es fehlte eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem letztinstanzlichen Beschluss des Landgerichts. Deshalb ließ sich nicht prüfen, ob die auf §130 StGB gestützte Verurteilung mit den Grundrechten vereinbar ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht genügt.

2

Zur Zulässigkeit gehört eine hinreichende und substantielle Auseinandersetzung mit der letztinstanzlichen fachgerichtlichen Entscheidung, soweit diese für die verfassungsrechtliche Rüge maßgeblich ist.

3

Fehlt eine solche Auseinandersetzung, kann das Bundesverfassungsgericht nicht prüfen, ob die angegriffene strafrechtliche Entscheidung (z. B. auf § 130 StGB gestützte Verurteilung) mit den Grundrechten vereinbar ist.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine weitergehende Begründung verzichten.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Würzburg, 4. April 2018, Az: 1 Qs 212/17, Beschluss

vorgehend LG Würzburg, 11. Oktober 2017, Az: 1 Qs 212/17, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie ist ohne eine den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung erhoben worden, denn die Beschwerdeführerin hat sich mit dem letztinstanzlichen Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 4. April 2018 - 1 Qs 212/17 - nicht hinreichend auseinandergesetzt. Damit war hier nicht zu prüfen, ob bei dem zugrundeliegenden Sachverhalt tatsächlich eine auf § 130 StGB gestützte Verurteilung mit den Grundrechten der Beschwerdeführerin vereinbar wäre.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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