Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde; PKH abgelehnt mangels Erfolgsaussicht
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- Aktenzeichen
- 1 BvR 684/22
- Datum
- 04.05.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220504.1bvr068422
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; wird diese Erfolgsaussicht nicht substantiiert dargetan, ist der PKH-Antrag abzulehnen.
Bei einer Verfassungsbeschwerde muss zumindest ersichtlich sein, dass eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten möglich ist; fehlt dies, besteht kein hinreichender Anlass zur Annahme der Beschwerde.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Nichtannahmeentscheidung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ohne weitergehende Begründung treffen, wenn die formellen und materiellen Mindestanforderungen nicht erfüllt sind.
Anträge auf Prozesskostenhilfe sind nur dann zu gewähren, wenn die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung substantiiert und nachvollziehbar dargelegt werden; bloße Behauptungen genügen nicht.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 3. Februar 2022, Az: I-15 VA 14/21, Beschluss
vorgehend OLG Hamm, 16. September 2021, Az: I-15 VA 14/21, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -) sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller und Beschwerdeführer legt bereits nicht dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.